19.11.2021

ArbeitsrechtBlog

3-G am Arbeitsplatz | Bald vermehrt leere Stühle in Betrieben?

berburg
Konferenzraum Besprechungsraum mit einem Tisch und vier Stühlen der Anwaltskanzlei With Berburg

Änderung des Infektionsschutzgesetzes – u.a. Einführung 3-G am Arbeitsplatz

Der Bundestag und der Bundesrat haben den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt. Mit den neuen Regelungen, welche am 24.11.2021 in Kraft tritt, wird auch 3-G am Arbeitsplatz eingeführt. Was bedeutet das für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, was für die Unternehmen?

Wichtige Fragen im Zusammenhang mit der 3-G Regel am Arbeitsplatz

Alle Beschäftigte und auch Arbeitgeber dürfen ab dem 24.11.2021 ihren Betrieb nur noch betreten, wenn sie einen Nachweis vorlegen, der den Status genesen, geimpft oder getestet (3G-Nachweis) belegt.

Verantwortlich für die Nachweise ist der Arbeitgeber, er muss also deren Kontrolle sicherstellen. Damit die jeweiligen Personen nicht täglich kontrolliert werden müssen, kann die Kontrolle der Genesenen- oder Impfnachweise vom Arbeitgeber auch entsprechend dokumentiert werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Beschäftigte hiermit auch einverstanden ist. Getestete müssen ihren Testnachweis täglich vorlegen, wobei der Test maximal 24 Stunden zurückliegen darf.

Hier gilt zunächst einmal, dass die Beschäftigten selbst verantwortlich dafür sind, gültige 3G-Nachweise vorzulegen. Beschäftigte und Arbeitgeber können hierfür die kostenfreien Bürgertests in Anspruch nehmen oder auch betriebliche Testangebote, wenn sie durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden.

Ungeimpfte müssen im Zweifel, so das Bundesministerium für Arbeit, selbst für Testnachweise sorgen. „Stellt der Arbeitgeber lediglich Selbsttests zur Eigenanwendung zur Verfügung, die nicht unter Aufsicht durchgeführt werden, ist dies kein zertifizierter Nachweis“.

Beschäftigte, die ausschließlich von ihrer Wohnung aus arbeiten, unterliegen keinen Nachweispflichten. Wichtig: Für Ungeimpfte ergibt sich daraus allerdings kein Anspruch auf Arbeit im Homeoffice.

Es gilt auch weiterhin Homeoffice-Pflicht. Das bedeutet, dass Unternehmen Homeoffice anbieten sollen, wenn keine betrieblichen Gründen dagegensprechen. Beschäftigte sind verpflichtet, dem nachzukommen.

Wer keinen Nachweis vorlegt, kann seiner Arbeit nicht nachgehen und kann so seinen Lohnanspruch gefährden. Arbeitgeber können in diesem Fall die Lohnfortzahlungen einstellen. Zudem drohen Ordnungsstrafen bis zu 25.000 Euro für Unternehmen, die die Einhaltung der 3-G Regeln nicht kontrollieren, ebenso für Beschäftigte, die ohne Nachweis eine Arbeitsstätte betreten.

Haben Sie diesbezüglich oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen Fragen?

Unsere Arbeitsrechtler mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrich Kamps und Rechtsanwältin Dr. Susann Heßler stehen Ihnen rund um das Thema Corona und die rechtlichen Auswirkungen auf den Arbeitsplatz und für alle weiteren arbeitsrechtlichen Themen jederzeit für Rückfragen und anwaltliche Beratung zur Verfügung.