30.07.2021

BlogVerwaltungsrecht

Coronaverordnung erfolgreich angefochten

berburg
Bücher Gesetze Verwaltungsrecht VwGO

Saunabetriebe dürfen bei Inzidenz zwischen 35 und 50 wieder öffnen

Wir – with BERBURG – erstreiten in einem Corona-Verfahren die vorläufige Außervollzugsetzung der Coronaverordnung bezüglich der Schließung von Saunen bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 35 und 50.

Außervollzugsetzung von Teilen der Coronaverordnung

Vor dem niedersächsischen Oberverwaltungsgericht haben unsere Fachanwälte für Verwaltungsrecht Teile der niedersächsischen Coronaverordnung gekippt. In einem Eilverfahren stellte das höchste niedersächsische Verwaltungsgericht fest, dass Teile der Coronaverordnung rechtswidrig sind und deshalb vorläufig außer Vollzug zu setzten seien.
Konkret betrifft dies die Schließung von Saunen bei einer 7-Tage Inzidenz zwischen 35 und 50. Der Senat stellte fest, dass es sich bei einer solchen Schließung nicht um eine notwendige Schutzmaßnahme handele. Darüber hinaus sei die Erforderlichkeit zweifelhaft und die Maßnahme unverhältnismäßig. Zudem liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen vor, die bei gleichen Inzidenz weiterhin geöffnet bleiben dürfen.
Die Außervollzugsetzung wurde für allgemeinverbindlich erklärt, so dass betroffenen Betriebe die entsprechende Regelung in Niedersachsen gegenwärtig nicht beachten müssen.
Siehe dazu auch die Mitteilung des OVG Lüneburg:
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Portrait Arnd Steinmeyer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Kanzlei Berburg

Sind auch Sie betroffen?

Rechtsanwalt Arnd Steinmeyer als Fachanwalt für Verwaltungsrecht hat unserem Mandanten in diesem Fall erfolgreich die Wiedereröffnung seines Betriebs ermöglicht. Sollte auch Ihr Betrieb von unverhältnismäßigen Corona-Verordnungen betroffen sein, prüft Rechtsanwalt Steinmeyer gerne Ihren konkreten Fall und unterstützt Sie bei der Wahrung Ihrer Rechte.

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