14.02.2022
BlogVerwaltungsrechtEilanträge gegen Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage erfolgreich
Verkürzung des Genesenenstatus von 180 Tagen auf 90 Tage
Verschiedene Verwaltungsgerichte in ganz Deutschland haben sich derzeit mit der Frage zu befassen, ob die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage rechtmäßig erfolgt. Bereits mehrfach wurde nun den Gesundheitsämtern per einstweiliger Anordnung aufgegeben, einen Nachweis über den Genesenenstatus von 180 Tagen auszustellen.
Verweis auf RKI-Seite in Verordnung
Hintergrund ist eine Änderung des § 2 Nr. 5 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) mit Gültigkeit ab 15.01.2022, in der die Dauer des Genesenenstatus nicht mehr konkret vorgegeben wird, sondern auf die Homepage des Robert-Koch Instituts (RKI) verwiesen wird, auf der dann die jeweils gültigen Zeiträume veröffentlicht werden.
Verfassungswidrigkeit des Verweises
Die Verwaltungsgerichte in Osnabrück, München und Ansbach gaben bereits Eilanträgen von Betroffenen statt, die sich gegen die Verkürzung des Genesenenstaus gewährt haben. Alle drei Verwaltungsgerichte waren sich dahingehend einig, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14.01.2022 bei vorläufiger Prüfung aus formellen Gründen verfassungswidrig sei. Der Verweis auf die Internetseite des Robert Koch Instituts sei verfassungswidrig, da gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen werde. Durch den Verweis auf die Internetseite treffe der Gesetzgeber nicht selbst diese wesentliche Regelung über den Genesenenstatus, sondern überlasse dies einer behördlichen Institution. Dies sei verfassungsrechtlich unzulässig, so die Verwaltungsrichter.
Keine Entscheidungen, die für alle Bürger in Deutschland gelten
In allen Entscheidungen zu den Eilanträgen wird ausdrücklich betont, dass die Gerichtsentscheidung nur für den jeweiligen Antragsteller Gültigkeit hat. Sind Genesene von der Herabsetzung des Genesenenstatus betroffen, müssen sie gegen den feststellenden Verwaltungsakt vorgehen. Ein Normenkontrollverfahren unmittelbar gegen die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) ist aus prozessualen Gründen nicht zulässig.
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