14.02.2022

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Eilanträge gegen Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage erfolgreich

berburg
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Verkürzung des Genesenenstatus von 180 Tagen auf 90 Tage

Verschiedene Verwaltungsgerichte in ganz Deutschland haben sich derzeit mit der Frage zu befassen, ob die Verkürzung des Genesenenstatus auf 90 Tage rechtmäßig erfolgt. Bereits mehrfach wurde nun den Gesundheitsämtern per einstweiliger Anordnung aufgegeben, einen Nachweis über den Genesenenstatus von 180 Tagen auszustellen.

Verweis auf RKI-Seite in Verordnung

Hintergrund ist eine Änderung des § 2 Nr. 5 der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) mit Gültigkeit ab 15.01.2022, in der die Dauer des Genesenenstatus nicht mehr konkret vorgegeben wird, sondern auf die Homepage des Robert-Koch Instituts (RKI) verwiesen wird, auf der dann die jeweils gültigen Zeiträume veröffentlicht werden.

Verfassungswidrigkeit des Verweises

Die Verwaltungsgerichte in Osnabrück, München und Ansbach gaben bereits Eilanträgen von Betroffenen statt, die sich gegen die Verkürzung des Genesenenstaus gewährt haben. Alle drei Verwaltungsgerichte waren sich dahingehend einig, dass § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14.01.2022 bei vorläufiger Prüfung aus formellen Gründen verfassungswidrig sei. Der Verweis auf die Internetseite des Robert Koch Instituts sei verfassungswidrig, da gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen werde. Durch den Verweis auf die Internetseite treffe der Gesetzgeber nicht selbst diese wesentliche Regelung über den Genesenenstatus, sondern überlasse dies einer behördlichen Institution. Dies sei verfassungsrechtlich unzulässig, so die Verwaltungsrichter.

Keine Entscheidungen, die für alle Bürger in Deutschland gelten

In allen Entscheidungen zu den Eilanträgen wird ausdrücklich betont, dass die Ge­richts­ent­schei­dung nur für den jeweiligen An­trag­stel­ler Gültigkeit hat. Sind Genesene von der Herabsetzung des Genesenenstatus betroffen, müssen sie gegen den feststellenden Verwaltungsakt vorgehen. Ein Normenkontrollverfahren unmittelbar gegen die Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) ist aus prozessualen Gründen nicht zulässig.

Portrait Arnd Steinmeyer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht in der Kanzlei Berburg

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Arnd Steinmeyer steht Ihnen bei Ihren verwaltungsrechtlichen Fragestellungen gerne zur Seite und berät Sie auch in Hinblick auf die Verkürzung des Genesenenstatus und den Rechtsschutz gegen diese Änderung.