20.07.2021

ArbeitsrechtBlog

Einsparung von Personalkosten – aber wie?

berburg
Rechtsanwalt Kamps bearbeitet Mandate mit Anwältin Susann Heßler

Einsparung von Personalkosten - aber wie?

Gerade in der jetzigen Situation sieht sich noch der ein oder andere Arbeitgeber gezwungen, Personalkosten einzusparen, um den Fortbestand seines Unternehmens zu sichern, da die Personalkosten häufig der größte Kostenfaktor in einem Unternehmen sind. Doch wie geht man diese Umstrukturierungsmaßnahme am besten an?

Kündigungen sind nicht immer zu empfehlen.

Die erste (naheliegende) Idee könnte sein, dass durch Kündigungen Personal und damit auch Personalkosten eingespart werden. Hier ist jedoch keinesfalls zu empfehlen, ohne weitere wirtschaftliche Abwägung betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Bei einer Erholung der wirtschaftlichen Situation und dann ggf. entstehenden Personalbedarfs steht das entlassene Personal in der Regel nicht mehr zur Verfügung bzw. hat kein Interesse mehr für den Arbeitgeber zu arbeiten. Ferner ist zu berücksichtigen, dass in Deutschland weiterhin ein anhaltender Fachkräftemangel besteht, sodass auch dieser Aspekt in die anzustellenden Überlegungen und Abwägungen immer mit einbezogen werden sollte.

Unsere Empfehlungen zu betrieblichen Maßnahmen bei Einsparung von Personalkosten

 

Prüfen Sie daher immer, ob nicht auch andere Instrumente zur Einsparung der Personalkosten zur Verfügung stehen. Ein solches Instrument könnte etwa die Einführung oder Verlängerung von Kurzarbeit sein; aber auch die einvernehmliche (vorübergehende oder dauerhafte) Verringerung der Arbeitszeit ist ein potentieller Hebel zur Einsparung von Personalkosten. Auch die Ausübung eines Widerrufsrechtes im Rahmen vereinbarter Widerrufsvorbehalte oder die Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen kommen dabei als probate Mittel in Betracht. Häufig haben Arbeitgeber auch nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart, bei welchen eine Karrenzentschädigung zu zahlen ist. Auf dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann ebenfalls verzichtet werden – dies spart ebenfalls Personalkosten.

In mitbestimmten Unternehmen kommt z.B. die Kündigung freiwilliger oder teilmitbestimmter Betriebsvereinbarungen in Betracht.

Rechtsanwalt Ulrich Kamps und Rechtsanwältin Dr. Susann Heßler stehen Ihnen gerne unterstützend zur Seite, damit Sie Ihre unternehmerische Entscheidung richtig umsetzen können.

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