22.03.2022
ArbeitsrechtBlogQuarantäne während gewährten Urlaubs | Verfällt der Urlaubsanspruch?
Ist bereits gewährter Urlaub vom Arbeitgeber nochmal zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer währenddessen in Quarantäne muss?
Fällt eine behördliche Quarantäneanordnung mit dem Urlaub zusammen, kann sich der Arbeitnehmer i.d.R. nicht wie geplant erholen. Daher stellt sich die Frage, ob die in Quarantäne verbrachte Zeit auf den bereits genehmigten Urlaub anzurechnen ist (mit der Folge, dass dieser noch „nachzugewähren“ wäre).
Bewilligter Urlaub während einer behördlichen Quarantäneanordnung muss nach Auffassung des LAG Düsseldorf vom Arbeitgeber nicht nachgewährt werden.
“Verbrauch” des Urlaubs nach Quarantäneanordnung
Nach bisher überwiegender Auffassung der Gerichte war der Urlaub vom Arbeitgeber nicht nochmal zu gewähren. Als Beispiel dient hier die Auffassung des LAG Düsseldorf.
Die Klägerin begehrte in dem zu entscheidenden Fall die Feststellung, dass ihr noch 10 Urlaubstage für das Jahr 2020 zustehen.
Sie befand sich im Zeitraum vom 10. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2020 im bewilligten Erholungsurlaub, als sie wegen einer Corona-Erkrankung ihrer Tochter in Quarantäne musste. Nachdem die Klägerin kurz darauf ebenfalls positiv getestet wurde, teilte das Gesundheitsamt ihr mit, dass sie als Kranke i.S.v. § 2 Nr. 4 IfSG anzusehen sei und sich mit sofortiger Wirkung bis einschließlich zum 23. Dezember 2020 in häusliche Quarantäne zu begeben habe. Die Klägerin ließ sich nicht durch einen Arzt untersuchen, so dass keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wurde. Für die Zeit, in der sie wegen der eigenen Infektion selbst in Quarantäne musste, begehrt sie nun die obige Feststellung.
Nach Festlegung des Urlaubszeitraums eintretende urlaubsstörende Ereignisse fallen grundsätzlich in die Sphäre des Arbeitnehmers.
Das Gericht argumentiert, dass nach Festlegung des Urlaubszeitraums eintretende urlaubsstörende Ereignisse grundsätzlich in die Sphäre des Arbeitnehmers fallen. Dies hat zur Folge, dass der Urlaub dann erlischt, egal, ob, der Arbeitnehmer davon etwas hatte oder nicht. Die einzige Ausnahme hiervon bildet der Fall der durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Dieser ist in § 9 BUrlG geregelt und besagt, dass die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet werden.
Erkrankung i.S.d. § 2 Nr. 4 IfSG nicht gleichzusetzen mit einer nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 9 BUrlG
Der Bescheid des Gesundheitsamtes belege lediglich, dass die Klägerin aufgrund ihres COVID-19-Befundes als Kranke i.S.d. § 2 Nr. 4 IfSG gelte. Dies ersetze aber nicht die durch ärztliches Attest nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit. Die Regelung sei auch nicht entsprechend im Wege einer Analogie anzuwenden.
LAG Hamm spricht Arbeitnehmer Gutschrift der Urlaubstage während Quarantäne zu
Kein “Verbrauch” des Urlaubs nach Quarantäneanordnung
Die gegenteilige Auffassung vertritt das LAG Hamm. Auch hier hatte der klagende Arbeitnehmer keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Mit Urteil v. 27. Januar 2022 (Az. 5 Sa 1030/21) wurde dem klagenden Arbeitnehmer eine Gutschrift der Urlaubstage für den Zeitraum der Quarantäne gewährt, da nach Ansicht des LAG Hamm im Falle einer angeordneten Quarantäne eine vergleichbare Situation mit einem arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer vorliege. Die Anordnung einer Quarantäne stehe einer freien, selbstbestimmten Gestaltung des Urlaubszeitraums entgegen, unabhängig davon, wie der Betroffene sie persönlich empfinde. Das Gericht bejahte deshalb eine Analogie zu § 9 BUrlG.
Aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte bleibt abzuwarten, wie das BAG bzgl. Nichtanrechnung von Urlaub aufgrund einer behördlichen Quarantäneanordnung entscheiden wird.
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