09.08.2021
BlogWirtschaftsrechtSchadensersatz bei überlangen Verfahren im Verwaltungsrecht
Schadensersatz bei überlangen Verfahren
Verfahren im Verwaltungsrecht dauern nicht selten mehrere Jahre. Diese lange Verfahrensdauer kann unter gewissen Voraussetzungen überlang sein und Entschädigungsansprüche begründen.
Letztlich ist dies der Fall, wenn in Folge eines unangemessen langen Gerichtsverfahrens dem Verfahrensbeteiligten ein Nachteil entsteht. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
Unangemessenheit der Verfahrensdauer
Die Verfahrensdauer ist unangemessen, wenn eine Gewichtung und Abwägung aller bedeutsamen Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die Verpflichtung des Staates, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zum Abschluss zu bringen, verletzt ist. Dabei ist vor allem auch zu prüfen, ob Verzögerungen, die durch die Verfahrensführung des Gerichts eintreten, bei Berücksichtigung des dem Gericht zukommenden Gestaltungsspielraumes sachlich gerechtfertigt sind.
Strukturelle Probleme, die zu einem ständigen Rückstand in Folge chronischer Überlastung führen, muss sich der Staat zurechnen lassen; eine überlange Verfahrensdauer lässt sich damit nicht rechtfertigen.
Unsere Empfehlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen
Sollte eine Entschädigung durchgesetzt werden, muss in einem ersten Schritt der Betroffene das Gericht, das nach seiner Sicht zu langsam arbeitet, mit einer auf die Verzögerung hinweisen. Auf diese Weise soll dem Richter die Möglichkeit gegeben werden, Abhilfe zu schaffen.
Wenn sich das Verfahren trotz der Rüge weiter verzögert, kann eine Entschädigungsklage erhoben werden. Dabei ist der Entschädigungsanspruch verschuldensunabhängig. Es kommt also nicht darauf an, ob dem Richter ein Vorwurf zu machen ist.
Entschädigt werden können neben den materiellen Nachteil auch immaterielle Nachteile durch die lange Verfahrensdauer mit einer regelmäßigen Höhe von 1.200,00 € für jedes Jahr der Verfahrensdauer. Amtshaftungsansprüche sind unabhängig von den Entschädigungsansprüchen denkbar.
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