08.02.2022

ArbeitsrechtBlog

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinung

berburg
Rechtsanwalt Kamps bearbeitet Mandate mit Anwältin Susann Heßler
Neues zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Seit Jahresbeginn läuft die Pilotphase der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. In dieser Pilotphase bis zum 20.06.2022 gelten die bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiterhin, die Arbeitnehmer müssen diese grundsätzlich auch weiterhin beim Arbeitgeber einreichen, allerdings können sich die Arbeitgeber bereits mit dem ab 01.07.2022 gültigen Meldeverfahren über die Krankenkassen vertraut machen. Ab Juli 2022 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz eAU) dann für alle Arbeitgeber Pflicht.

Was ändert sich dann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer und was gilt es zu beachten?

Ab 1. Juli 2022 müssen Arbeitnehmer dann ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr beim Arbeitgeber einreichen. Stattdessen stellen die Krankenkassen die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung und die Arbeitgeber müssen die eAU abrufen. Dabei werden die Arbeitgeber dann digital über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ihrer gesetzlich versicherten Arbeitnehmer informiert. Ebenfalls werden sie darüber informiert, wann die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausläuft. Die Krankenversicherung, die ohnehin die Daten durch den Arzt erhält, soll die Arbeitsunfähigkeits-Daten zum Abruf bereitstellen.
Arbeitnehmer bekommen dann nur noch für ihre Unterlagen einen Ausdruck.

Rote Bücher Deutsche Gesetze

Wichtig: Der Arbeitgeber muss die Arbeitsunfähigkeit aktiv abrufen. Es gibt keine automatische Meldung an den Arbeitgeber.

Ganz passé wird der „Gelbe Schein“ dann allerdings doch nicht sein. Denn für privat krankenversicherte Arbeitnehmer gilt das neue Verfahren nicht. Diese bekommen weiterhin eine Papierbescheinigung. Dasselbe gilt, wenn ein Arbeitnehmer zu einem Privatarzt oder einem Arzt im Ausland geht.

Wie funktioniert das Abrufverfahren mit den Krankenkassen?

Sofern der Arbeitgeber Kenntnis erlangt, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin beim Arzt war und dieser eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, ist er berechtigt, die Daten bei der Krankenkasse abzurufen. Dieser Abruf erfolgt mit dem Entgeltabrechnungsprogramm. Die elektronischen Daten des Arztes, die bei der Krankenkasse vorliegen, liegen nach dem Abruf in elektronischer Form im Abrechnungsprogramm vor.

Sonderfall: geringfügig Beschäftigte

Eine Besonderheit gilt bei den geringfügig Beschäftigten. Hier sind Meldungen und Beitragsnachweise nicht an eine Krankenkasse, sondern an die Minijob-Zentrale zu senden. Die Krankenkasse ist bislang bei den geringfügig Beschäftigten irrelevant und in der Regel dem Arbeitgeber nicht bekannt. Aber auch für diese Arbeitnehmer liegen die Arbeitsunfähigkeits-Daten bei der Krankenkasse. Angedacht ist derzeit, dass Arbeitgeber diese Daten über die Minijob-Zentrale bei der Krankenkasse abrufen. Hierfür müssen sie aber vorab in den Meldungen an die Minijob-Zentrale die zuständige Krankenkasse angeben. Für das Verfahren ist es künftig erforderlich, bei Einstellung eines geringfügig Beschäftigten die Krankenkasse abzufragen.

Generell müssen Unternehmen durch den Wegfall des „gelben Scheins“ ihren bisherigen Prozess bei Vorliegen von Arbeitsunfähigkeiten neu bewerten und gegebenenfalls umstellen, etwa die Änderung der Erfassung der Arbeitsunfähigkeitszeiten, die Art und Weise der Meldung durch die Arbeitnehmer, etc..

Ab 01.07.2022 gilt bei Arbeitsunfähigkeit: Vorlage- bzw. Nachweispflicht entfällt, Meldepflicht bleibt!

Es bleibt dabei, dass Arbeitnehmer auch künftig Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen müssen, dass sie arbeitsunfähig erkrankt sind. Der Arzt, der den Arbeitnehmer krankschreibt, meldet dies elektronisch an die Krankenkasse des Arbeitnehmers. Diese wiederum stellt dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zum Abruf bereit. Sofern der Arbeitnehmer abweichend von der gesetzlichen Regelung schon ab dem ersten Tag der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit auch ab diesem Zeitpunkt ärztlich feststellen zu lassen. Lediglich die Pflicht des Arbeitnehmers zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei dem Arbeitgeber entfällt zukünftig.

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Unsere Arbeitsrechtler mit Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Ulrich Kamps und Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht Dr. Susann Heßler stehen Ihnen als ausgewiesene Experten im Arbeitsrecht in Lüneburg und Umgebung jederzeit für Rückfragen und anwaltliche Beratung zur Verfügung.