22.03.2022

BlogVerwaltungsrecht

Charakterliche Eignung bei Einstellung in ein Beamtenverhältnis

berburg

Charakterliche Eignung

Ein wesentlicher Punkt für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis ist die charakterliche Eignung des Bewerbers. Immer wieder müssen sich Verwaltungsgericht mit der Frage auseinandersetzten, ob eine solche charakterliche Eignung gegeben ist. Nicht selten spielen in diesen Verfahren auch neue Medien oder veränderte gesellschaftliche Wert- und Moralvorstellungen eine zentrale Rolle.

Mangelnde charakterliche Eignung wegen Angaben in den sozialen Medien oder durch eine Tätowierung?

Aktuelle sind zwei Entscheidungen interessant, in denen diese Frage wieder eine zentrale Rolle spielt.

“Like” in den sozialen Medien

Das Verwaltungsgericht Aachen hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein „Like“ für ein Bild mit homophoben Inhalt ein Ausdruck für mangelnde charakterliche Eignung sein könne und hat dies bejaht. Er ein solches Bild „like“, dem Fehler die nötige Toleranz und Neutralität um beantragen werden zu können. Die Behörde sei an die bereits erteilte Einstellungszusage nicht mehr gebunden, so das Verwaltungsgericht. (VG Aachen, Beschluss vom 26.08.2011 – 1 L 480/21)

Tätowierungen

In regelmäßigen Abständen sind Auseinandersetzungen zu Tätowierungen Gegenstand verwaltungsrechtlicher Verfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof Kassel musste darüber entscheiden, ob bei einem angehenden Polizisten die Tätowierung einer Kalaschnikow auf dem Brustkorb den Rückschluss auf die Ungeeignetheit eines Einstellungsbewerbers zulässt. Dies wurde von den Verwaltungsrichtern verneint. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass jenseits gesetzlich ausdrücklich geregelter Fälle unzulässiger Tätowierungen sowie der Fälle, in denen die Tätowierung von ihrem Inhalt her unzweideutig den Rückschluss auf die Ungeeignetheit eines Einstellungsbewerbers zulässt eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich sei, ob eine Tätowierung Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers begründe. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände sei dies im Allgemeinen nicht gerechtfertigt, da ansonsten die Einstellungsvoraussetzungen beliebig und in unzulässiger Weise vom subjektiven Empfinden der mit dem Einstellungsverfahren befasster Personen abhingen. (VGH Kassel, Beschluss vom 2.11.2020 – 1 B 2237/20)

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Sollten Sie diesbezüglich oder in anderen verwaltungsrechtlichen/beamtenrechtlichen Fragen haben, unterstützen wir Sie gerne!

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