12.02.2022

BlogWirtschaftsrecht

Startup – Welche Rechtsform?

berburg

Die Idee für das Startup steht - aber welche Rechtsform ist sinnvoll?

Jedes Startup beginnt zunächst mit einer Idee, aus welcher bestenfalls ein erfolgreiches Unternehmen entsteht. Die Frage nach der richtigen Rechtsform ist neben vielen anderen Fragen dringend zu klären. Doch welche Rechtsform ist tatsächlich für das Startup ideal?

Welche Rechtsformen stehen für das Startup überhaupt zur Verfügung?

Vorab ist anzuführen, dass neben den für Startups üblichen Rechtsformen noch Weitere bestehen, welche in diesem Beitrag jedoch nicht erörtert werden, da diese eher selten als Rechtsform gewählt werden. Insoweit lassen wir Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen, Vereine etc. außen vor.

Jedes Startup sollte sowohl die steuerlichen Fragen, als auch die rechtlichen Fragen hinsichtlich der einzelnen Rechtsformen akribisch abklären, um erfolgreich gründen zu können. Insbesondere Haftungsfragen, Vertretungsregelungen, formelle Anforderungen und „Einfachheit“ der Gründung sind relevante Aspekte bei der Wahl der Rechtsform.

Einzelunternehmen oder Gesellschaften können als Rechtsform gewählt werden, sodass jedes Startup die Unterschiede kennen sollte.

Rechtsform für ein Startup mit nur einem Gründer

Ein Startup, das nur von einem Gründer gegründet wird, hat verschiedene Rechtsformen zur Wahl.

Zunächst kann der Gründer mit einem Einzelunternehmen starten. Soweit dieses Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen wird (was keine Pflicht ist), würde dieses als Kaufmann im Sinne des HGB betrieben. Aus juristischer Sicht ist an dieser Rechtsform riskant, dass der Einzelunternehmer mit seinem gesamten Vermögen (auch dem Privatvermögen) haftet und im schlimmsten Fall „Haus und Hof“ verlieren kann.

Je nach Geschäftsfeld und dem dort bestehenden Risiko, wäre daher an eine Rechtsform mit einer Haftungsbeschränkung zu denken.

Hier stehen dem Einzelgründer die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH oder UG) oder eine GmbH & Co. KG bzw. eine UG & Co. KG zur Verfügung, welche auch als einzelne Person gegründet werden können (Näheres dazu im nächsten Abschnitt).

Rechtsform für ein Startup mit mehreren Gründern

Ein Startup, das von mehreren Gründern gegründet wird, hat die Wahl zwischen verschiedenen Gesellschaftsformen.

Personengesellschaften

GbR

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist am einfachsten zu gründen, da hierfür weder Behörden noch ein Notar benötigt wird. Grundsätzlich kann der Gesellschaftsvertrag mündlich vereinbart werden (wovon dringend abzuraten ist) und sofort mit den Geschäften begonnen werden. Bei einer GbR haften jedoch alle Gesellschafter mit ihrem gesamten Privatvermögen, sodass diese Gesellschaftsform aus juristischer Sicht riskant ist. Ohne besondere Regelung können bei der GbR nur alle Gesellschafter die Gesellschaft gemeinsam vertreten, was im täglichen Geschäftsbetrieb hinderlich sein kann.

OHG

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist der GbR ähnlich; weist aber auch deutliche Unterschiede auf. Die OHG zeichnet sich dadurch aus, dass diese entweder ein Handelsgewerbe betreibt (einfach gesagt: Gewerbe mit Art und Umfang, welches eine kaufmännische Einrichtung benötigt) oder im Handelsregister eingetragen ist. Ebenso wie bei der GbR unterliegt der Gesellschaftsvertrag keinen Formerfordernis und kann ohne Behörden und Notar abgeschlossen werden. Jedoch haften auch bei der OHG alle Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen, sodass auch diese Rechtsform als riskant einzustufen ist. Im Verhältnis zur GbR darf hier jedoch jeder Gesellschafter die Gesellschaft vertreten, was gegenüber Dritten das Handeln vereinfachen mag aber im Innenverhältnis (unter den Gesellschaftern) zu Problemen führen kann.

KG

Eine Kommanditgesellschaft (KG) zeichnet sich dadurch aus, dass bei mindestens einem Gesellschafter die Haftung nach Außen beschränkt ist (Kommanditist), wohingegen mindestens ein voll haftender Gesellschafter vorliegt (Komplementär). Die KG unterliegt den gleichen gesetzlichen Bestimmungen, wie die OHG; mit Einschränkungen hinsichtlich der Haftung, der Vertretungsmöglichkeit und Geschäftsführungsbefugnis des Kommanditisten. Der oder die Komplementär(e) unterliegen auch bei dieser Rechtsform einem Haftungsrisiko mit dem eigenen Vermögen.

GmbH & Co. KG bzw. UG & Co. KG

Den Vorteil der Personengesellschaften (u.a. weniger formelle Vorschriften) und den Vorteil einer Haftungsbeschränkung ermöglicht die GmbH & Co. KG bzw. die UG & Co. KG. Hier tritt als persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH bzw. eine UG (haftungsbeschränkt) auf, wodurch erreicht werden kann, dass kein Gründer mit seinem Privatvermögen haftet. Aus diesem Grund wird diese Rechtsform neben der GmbH von Startups sehr häufig gewählt. Häufig entscheiden hier steuerliche Fragen, ob eine GmbH & Co. KG oder eine GmbH (bzw. jeweils UG) als agierende Rechtsform gewählt wird.

Kapitalgesellschaften

GmbH bzw. UG (haftungsbeschränkt)

Bei den Kapitalgesellschaften ist die GmbH bzw. die UG (haftungsbeschränkt) eine beliebte Wahl für Startups. Der Unterschied zwischen einer GmbH und einer UG (haftungsbeschränkt) ist insbesondere, dass bei einer GmbH das Stammkapital mindestens 25.000,00 EUR betragen muss und bei einer UG mindestens 1,00 EUR jedoch weniger als 25.000,00 EUR beträgt.

Bei der Gründung einer GmbH ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Gründer die Hälfte des Stammkapitals (z.B. 12.500,00 EUR bei 25.000,00 EUR), sowie die Hälfte auf jeden Geschäftsanteil einzahlen, bevor die Gesellschaft im Handelsregister angemeldet werden kann. Bei einer UG (haftungsbeschränkt) hingegen muss das gesamte Stammkapital für die Anmeldung vollständig eingezahlt sein.

Des Weiteren muss der Gesellschaftsvertrag und jede Änderung notariell beurkundet werden, sodass hier erhöhte formelle Anforderungen bestehen.

Die Geschäfte werden von einem Geschäftsführer geführt, welcher auch die Gesellschaft nach außen vertritt. Geschäftsführer kann jede natürliche Person sein; insbesondere muss der Geschäftsführer nicht Gesellschafter der Gesellschaft sein.

Notarielle Urkunde von Andreas Willing in der Kanzlei Berburg, Notar in Lüneburg

Der Gesellschaftsvertrag wird häufig stiefmütterlich behandelt.

Der Gesellschaftsvertrag stellt das „Grundgesetz“ der Gesellschaft dar und ist daher bei mehreren Gesellschaftern immens wichtig. Bei der Gründung sind sich regelmäßig alle Gründer einig sind und brennen für das gemeinsame Ziel. Häufig wird daher dem Gesellschaftsvertrag keine große Aufmerksamkeit geschenkt, da „man sich ja nicht streiten wird“. Diese fatale Fehleinschätzung kann dann teuer werden, wenn nicht mehr alle am gleichen Strick ziehen.

Die Gründer sollten daher vorgefertigte Standardverträge von Steuerberatern, Anwälten oder Notaren wenig Vertrauen schenken, da diese sich häufig nicht mit den Gründern und der Geschäftsidee des Startups auseinandergesetzt haben und der Gesellschaftsvertrag daher häufig nicht die für das jeweilige Startup maßgeschneidert ist.

Der Gesellschaftsvertrag regelt insbesondere den „Umgang“ unter den Gründern. Im Streitfall führen schlechte Gesellschaftsverträge zu großen Problemen für die Gründer und im schlimmsten Fall für das ganze Unternehmen.

Beispielsweise kann die Situation auftauchen, dass ein Gründer aus dem Unternehmen ausscheiden möchte oder muss. In diesem Fall kann es entscheidend sein, ob der Gründer überhaupt eine Abfindung für das Ausscheiden erhält und in welcher Höhe und wie diese zu zahlen ist. Sollte der Gesellschaftsvertrag hier nicht bereits im Interesse der Gründer verfasst worden sein, kann später „das böse Erwachen“ kommen.

Insoweit ist immer zu empfehlen, dass ein Gesellschaftsvertrag durch einen Juristen erstellt wird und von einem Steuerberater geprüft wird. Gerne hilft unser Notar Ihnen bei der Gestaltung des richtigen Gesellschaftsvertrages.

Unterzeichnung einer Beglaubigung durch Anwaltskanzlei With Berburg

"Geld für gute Beratung bei der Gründung eines Startups einzusparen kann später deutlich teuer werden, da so Fehler bei der Gründung nicht früh erkannt werden."

Andreas Willing

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Notar

Portrait Andreas Willing, Notar in Lüneburg, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Bau- und Architektenrechtin der Kanzlei Berburg

Beratung für Startups hinsichtlich der Wahl der Rechtsform und Gestaltung des Gesellschaftsvertrags?

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Notar Andreas Willing steht Ihnen für Ihre Fragen bei der Wahl der Rechtsform und der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages gerne zur Seite, damit Ihr Startup ein voller Erfolg wird.